Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach bereits bei der Veranschlagung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden müsse, dass allfällige Reduktionen bei den Täterkomponenten und Strafmilderungsgründe noch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens berücksichtigt werden können, ist nach Auffassung der Kammer abzulehnen. Auf die Frage, inwieweit die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe durch allfällige Reduktionen bei den Täterkomponenten sowie Strafmilderungsgründe unterschritten werden kann, wird hingegen noch zurückzukommen sein.