Nach dem Gesagten erscheint der Kammer demnach eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach bereits bei der Veranschlagung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden müsse, dass allfällige Reduktionen bei den Täterkomponenten und Strafmilderungsgründe noch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens berücksichtigt werden können, ist nach Auffassung der Kammer abzulehnen.