jedenfalls muss aufgrund des Gesagten insgesamt von egoistischen Motiven ausgegangen werden. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere liegen folglich gleichermassen verschuldensreduzierende wie verschuldenserhöhende Aspekte vor, welche sich nach Ansicht der Kammer gegenseitig aufwiegen. Nach dem Gesagten erscheint der Kammer demnach eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.