Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein finanzieller Natur. Die Vorinstanz verneinte egoistische Motive, da der Beschuldigte mit der Beute seine krebskranke Mutter unterstützen wollte. Dies greift nach Auffassung der Kammer zu kurz, da der Beschuldigte seine Mutter auch anders hätte unterstützen können; etwa indem er darum bemüht gewesen wäre, einer legalen Arbeit nachzugehen oder von seinem Sozialhilfegeld abgegeben hätte. Weshalb er dies nicht getan hat, kann offenbleiben; jedenfalls muss aufgrund des Gesagten insgesamt von egoistischen Motiven ausgegangen werden.