43 Insgesamt erachtet die Kammer das objektive Tatverschulden – wie schon die Vorinstanz – innerhalb des qualifizierten Strafrahmens als leicht. 20.3.2 Subjektive Tatschwere Vorliegend hatte der Beschuldigte direkten Vorsatz betreffend den Handtaschenraub, wobei betreffend die lebensgefährliche Verletzung von Eventualvorsatz auszugehen ist, was grundsätzlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein finanzieller Natur.