761). Nebst der akuten Lebensgefahr, welche durch den Schädeldach- und Basisbruch mit Blutung unter die harte Hirnhaut und Kontusionsblutungen in das Hirngewebe des linken Scheitel- und Schläfenlappens verursacht wurde, wurden der Privatklägerin weitere Verletzungen zugefügt (Bruch des linken Jochbogens und des linken Schlüsselbeins), zudem muss sie nach wie vor Einschränkungen in ihrem Alltag erdulden, die sich kaum mehr verändern werden. Mit dieser vom Beschuldigten verursachten lebensgefährlichen Verletzung der Privatklägerin kommt es aber überhaupt erst zur Anwendung der Qualifikation von Ziff. 4 von Art.