aussuchte, um den Erfolg seines Vorhabens zu erhöhen und sein eigenes Entdeckungsrisiko zu minimieren, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (pag. 761). Obwohl das Ausmass des körperlichen Übergriffs als leicht zu bezeichnen ist, wurde mit dem durch den Beschuldigten verursachten Sturz jedoch in schwerem Masse in die körperliche Integrität der Privatklägerin eingegriffen, was die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte (pag.