Tatschwere Vorliegend wurde lediglich ein geringer Vermögenswert erbeutet, nämlich rund CHF 800.00. Ebenfalls ist der eigentliche körperliche Übergriff auf die Privatklägerin mit dem zweimaligen Reissen an deren Handtasche als – im Vergleich zu anderen möglichen Gewalthandlungen – als leicht zu bezeichnen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Tat in groben Zügen im Voraus plante, ein Überraschungsmoment schuf und ausnützte und auch bei der Opferauswahl gezielt vorging, indem er ein gehbehindertes, vulnerables und damit «einfaches» Opfer