In concreto 20.3.1 Objektive Tatschwere Vorliegend wurde lediglich ein geringer Vermögenswert erbeutet, nämlich rund CHF 800.00. Ebenfalls ist der eigentliche körperliche Übergriff auf die Privatklägerin mit dem zweimaligen Reissen an deren Handtasche als – im Vergleich zu anderen möglichen Gewalthandlungen – als leicht zu bezeichnen.