Dies sei vorliegend nicht der Fall; dennoch habe die Vorinstanz den ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren unterschritten. Die Einsatzstrafe müsse aber genügend Raum belassen, damit Strafmilderungsgründe im ordentlichen Strafrahmen berücksichtigt werden könnten. Es sei folglich nicht zulässig, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe bereits vor Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 5 Jahre festgelegt habe. 20.3 In concreto 20.3.1