20.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, der Vorinstanz sei bei der Veranschlagung der Einsatzstrafe ein Denkfehler unterlaufen. So habe diese bereits vor Berücksichtigung der Täterkomponente die Einsatzstrafe auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festgesetzt. Das Bundesgericht habe dargelegt, dass die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen sei und dieser nur verlassen werden könne, wenn aussergewöhnlichen Umstände vorliegen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall;