42 Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Strafer- höhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Hingegen darf das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342, E. 2b; Bundesgerichtsentscheid 6B_1196/2015, E. 2.3.3). 20.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft