Zum anderen aber schützt Art. 140 auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 13).