20. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Art. 140 Ziff. 4 StGB) 20.1 Allgemeines Der Tatbestand des Raubs schützt zum einen (und primär) das Vermögen. Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung (vgl. TRECHSEL et al., Kommentar, N1 zu Art. 140). Zum anderen aber schützt Art.