Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug und es ist zu bezweifeln, dass weitere Geldstrafen nun vollzogen werden könnten, zumal massgebliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht auszumachen sind. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für keines der begangenen Delikte sachgerecht oder zweckmässig erscheint, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen, weshalb Freiheitsstrafen auszufällen sind.