So präsentiert sich die Ausgangslage im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils nicht anders als vor der Vorinstanz. Letztere hat zutreffend auf die (un)bedingten Geldstrafen des Beschuldigten hingewiesen, welche in Freiheitsstrafen umgewandelt werden mussten (pag. 891 ff.). Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug und es ist zu bezweifeln, dass weitere Geldstrafen nun vollzogen werden könnten, zumal massgebliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht auszumachen sind.