Sie kam folglich zum Schluss, es sei bereits im Urteilszeitpunkt ersichtlich, dass eine allfällige Geldstrafe nicht vollzogen werden könne, weshalb auch für die Schuldsprüche wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe und nicht etwa (teilweise) eine Geldstrafe auszufällen ist. So präsentiert sich die Ausgangslage im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils nicht anders als vor der Vorinstanz.