760 mit Verweis auf pag. 203 f.). Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt keiner Arbeit nachging, sondern vom Sozialdienst abhängig war und die zu beurteilende Haupttat ebenfalls wegen Geldmangels beging. Sie kam folglich zum Schluss, es sei bereits im Urteilszeitpunkt ersichtlich, dass eine allfällige Geldstrafe nicht vollzogen werden könne, weshalb auch für die Schuldsprüche wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe auszufällen sei.