41 Betreffend die Schuldsprüche wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB sowie wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend eine Geldstrafe von vornherein unzweckmässig und daher nicht sinnvoll erscheine, weil der Beschuldigte bereits mehrmals zu (auch unbedingten) Geldstrafen verurteilt worden sei, diese dann aber schliesslich mangels Zahlung in Freiheitsstrafen umgewandelt werden mussten (pag. 760 mit Verweis auf pag.