Hierfür kommt von Gesetzes wegen (Art. 186 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht. Während für den qualifizierten Raub somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, stehen für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und den Hausfriedensbruch die Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktionsart offen. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 =