hart bzw. zu milde erscheine. 18. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen für die einzelnen Delikte lautet wie folgt: - Qualifizierter Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; - Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Im Weiteren ist die Strafzumessung für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Hausfriedensbruchs neu vorzunehmen. Hierfür kommt von Gesetzes wegen (Art. 186 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht.