Ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Bundesgericht im Urteil BGE 136 IV 55 E. 3.5. hinsichtlich der Tragweite der Strafmilderungsgründe (Art. 48a StGB) allgemein festhielt, entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung werde der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen sei nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu