Vor oberer Instanz räumte der Beschuldigte schliesslich ein, es sei ihm bei sämtlichen Transaktionen darum gegangen, so viel wie möglich zu beziehen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine Deliktssumme über CHF 300.00 bezog, erweist sich damit als korrekt. Es liegt demnach kein geringfügiges Vermögensdelikt vor, für welches ein Strafantrag benötigt würde. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.