Die Verteidigung betonte in diesem Zusammenhang, der Deliktsbetrag belaufe sich auf gesamthaft CHF 203.40, wobei vorliegend kein entsprechender Strafantrag vorliege. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen Betrag von mehr als den Grenzwert von CHF 300.00 gerichtet habe, was auch daran zu erkennen sei, dass er noch weiter versucht habe, die Karte einzusetzen. Vor oberer Instanz räumte der Beschuldigte schliesslich ein, es sei ihm bei sämtlichen Transaktionen darum gegangen, so viel wie möglich zu beziehen.