Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (statt vieler: BGE 131 IV 83 E. 2.4.5) hingegen von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, da die getätigten und versuchten Transaktionen zeitlich und örtlich sehr nahe beieinander liegen. Alsdann prüfte die Vorinstanz, ob – wie von der Verteidigung geltend gemacht – von einem geringfügigen Vermögensdelikt nach Art. 172ter Abs. 1 StGB auszugehen ist. Die Verteidigung betonte in diesem Zusammenhang, der Deliktsbetrag belaufe sich auf gesamthaft CHF 203.40, wobei vorliegend kein entsprechender Strafantrag vorliege.