Um 11:33 Uhr versuchte er sodann erneut, an der L.________ Tankstelle einen PIN Code einzugeben, was ebenfalls nicht funktionierte, weil die maximale Anzahl der PIN-Versuche bereits erreicht hatte. Auch der anschliessende Versuch mittels Kontaktlosfunktion scheiterte, aus dem zuvor genannten Grund. In diesen Fällen konnte der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintreten, obwohl der Beschuldigte alles hierfür in seiner Macht Stehende getan hat. Es kam diesbezüglich letztlich also zu keiner Vermögensverschiebung bzw. Vermögensschädigung bei der Privatklägerin.