751, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Übersicht auf pag. 133 gingen sodann diverse Transaktionen fehl, nachdem der Beschuldigte an der G.________ Tankstelle um 11:03 Uhr für eine Zahlung über CHF 103.40 zwei Mal versucht hatte, den (ihm unbekannten) PIN Code einzugeben, bevor er dann einen tieferen Betrag mittels Kontaktlosfunktion bezahlte, sowie nach den hiervor aufgeführten Transaktionen die (Tages-)Limite für Zahlungen mittels Kontaktlosfunktion ab 11:24 Uhr erreicht war, was ihm unmittelbar nach dem erfolgreichen Kauf der Google-Play Karte über CHF 50.00 einen weiteren solchen Kauf im Kiosk der J.________(Veranstaltungsort) verunmöglichte.