cke verwenden. Er beabsichtigte, sich und ggf. seine Mutter auf Kosten der Privatklägerin unrechtmässig zu bereichern. Alsdann gelang es dem Beschuldigten nicht, sämtliche Transaktionen erfolgreich abzuschliessen. Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 751, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Übersicht auf pag.