39 teren kaufte er mit der gestohlenen Karte Zigarettenpapers für CHF 3.40 (vgl. E. II.10.5 hiervor). Der Beschuldigte nutzte hierfür die Kontaktlosfunktion der Karte, obwohl er zur Verwendung der entsprechenden Daten nicht befugt war. Damit gelang es ihm, die jeweilige Verkaufsstelle über seine Berechtigung zu täuschen und die tatsächlich berechtigte Kontoinhaberin, die Privatklägerin, im Umfang von CHF 203.40 in ihrem Vermögen zu schädigen. Der subjektive Tatbestand ist gegeben; der Beschuldigte entwendete der Privatklägerin die Tasche mitsamt Q.________(Bankkarte) und wollte diese für eigene Zwe-