BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N 46). Bei mehreren Taten ist demnach eine Addition der Taterfolge gerechtfertigt, wenn die einzelnen Delikte Teilakte eines einheitlichen Geschehens darstellen, von einem Gesamtvorsatz getragen werden und aufgrund ihrer zeitlichen sowie räumlichen Nähe bei objektiver Betrachtung ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen im Sinne der natürlichen Handlungseinheit bilden (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 172ter N 3; KONOPATSCH/EHMANN, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 172ter N 5). 16.2 Subsumtion Mittels der dem Opfer gestohlenen P._