Ergänzend ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: Nach höchstrichterlicher Praxis liegt eine «einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlichen Handlungseinheit bereits dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird» (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 118 IV 91 E 4a; BSK StGB-WEISSENBERGER, Art.