38 ner schweren Verletzung der Privatklägerin und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten, vorliegend bejaht werden. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht auszumachen. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten des qualifizierten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB strafbar gemacht.