Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Dies muss nach dem Gesagten, insbesondere in Anbetracht des hohen Risikos ei-