Der Beschuldigte wollte zunächst den Überraschungseffekt ausnutzen und ging in der Folge aufgrund des Widerstands der Privatklägerin rigoroser vor, wobei in erster Linie nicht die Art der Tathandlung, sondern vielmehr die Opferauswahl ursächlich für die Folge, nämlich den ungebremsten Sturz mit massiven, lebensgefährlichen Verletzungen war. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.