Die Art der Tathandlung kann mit der Vorinstanz als neutral gewertet werden. Der Beschuldigte wollte zunächst den Überraschungseffekt ausnutzen und ging in der Folge aufgrund des Widerstands der Privatklägerin rigoroser vor, wobei in erster Linie nicht die Art der Tathandlung, sondern vielmehr die Opferauswahl ursächlich für die Folge, nämlich den ungebremsten Sturz mit massiven, lebensgefährlichen Verletzungen war.