Dass das erbeutete Geld gemäss dem Beschuldigten für seine krebskranke Mutter vorgesehen war, vermag die Tat nicht aufzuwiegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln eigenmächtig zwei Leben gegeneinander abwog und die Gesundheit des vulnerablen Opfers hierfür aufs Spiel setzte. Die Art der Tathandlung kann mit der Vorinstanz als neutral gewertet werden.