Selbst wenn der Beschuldigte vorab nur einen Entreissdiebstahl geplant haben will, legte er in der Folge während der Tat ein Verhalten an den Tag, welches seine Bereitschaft demonstrierte, dem Opfer die Tasche zu entreissen, koste es was es wolle. Dafür spricht – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vortrug – auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten, entfernte sich dieser doch ohne Weiteres vom Tatort und überliess die Privatklägerin ihrem Schicksal. Der Beschuldigte handelte aus rein pekuniären Motiven. Dass das erbeutete Geld gemäss dem Beschuldigten für seine krebskranke Mutter vorgesehen war, vermag die Tat nicht aufzuwiegen.