Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tasche mit den Wertgegenständen ohne Rücksicht auf Verluste erbeuten wollte und dabei bezeichnenderweise auch nicht davor zurückschreckte, heftiger an der Tasche der gehbehinderten Privatklägerin zu ziehen, nachdem der erste Versuch misslang. Selbst wenn der Beschuldigte vorab nur einen Entreissdiebstahl geplant haben will, legte er in der Folge während der Tat ein Verhalten an den Tag, welches seine Bereitschaft demonstrierte, dem Opfer die Tasche zu entreissen, koste es was es wolle.