Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass sich der Beschuldigte gezielt ein älteres, gehbehindertes Opfer aussuchte, welches in seinen Abwehr- und Auffangmöglichkeiten erheblich eingeschränkt war. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tasche mit den Wertgegenständen ohne Rücksicht auf Verluste erbeuten wollte und dabei bezeichnenderweise auch nicht davor zurückschreckte, heftiger an der Tasche der gehbehinderten Privatklägerin zu ziehen, nachdem der erste Versuch misslang.