scheinlichkeit zu erwarten. Im Weiteren wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung ebenfalls schwer. Die Vorinstanz betonte in diesem Zusammenhang zutreffend, dass der Beschuldigte es nach dem ersten, gescheiterten Entreissversuch nicht dabei bewenden liess, sondern nachdoppelte und noch stärker an der Tasche riss, was schliesslich dazu führte, dass die Privatklägerin diese nicht mehr halten konnte und zu Boden fiel. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass sich der Beschuldigte gezielt ein älteres, gehbehindertes Opfer aussuchte, welches in seinen Abwehr- und Auffangmöglichkeiten erheblich eingeschränkt war.