Weiter ist die Kammer der Ansicht, dass vorliegend die Handlungen des Beschuldigten zwar nicht unweigerlich zu einer schweren Körperverletzung bzw. der Schaffung einer Lebensgefahr des Opfers führen müssen, diese indes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus evident sind. Ein ungebremster Sturz auf den Asphalt beinhaltet ein hohes Risiko einer erheblichen Kopfverletzung, bei welcher mit Schädelbrüchen, Hirnblutungen und einer damit einhergehenden Lebensgefahr zu rechnen ist. Ein ungebremster Sturz und ein Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt waren bei dieser Ausgangslage gerade nicht aussergewöhnlich, sondern vielmehr mit grosser Wahr-