37 Sturzrisiko der Privatklägerin durch den zweiten, stärkeren Versuch noch vergrösserte. Weiter ist die Kammer der Ansicht, dass vorliegend die Handlungen des Beschuldigten zwar nicht unweigerlich zu einer schweren Körperverletzung bzw. der Schaffung einer Lebensgefahr des Opfers führen müssen, diese indes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus evident sind.