Entscheidend ist, ob der Beschuldigte für sein eigentliches Handlungsziel, den Diebstahl der Tasche, lebensgefährliche Verletzungen des Opfers in Kauf nahm oder ob er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraute, dass dieser von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zunächst zur Auffassung, dass der Beschuldigte im Sinne des Allgemeinwissens um die Gefahr bzw. das Risiko wusste, wonach das Opfer bereits nach dem ersten, überraschenden Ziehen und umso