In subjektiver Hinsicht legte die Vorinstanz vorab zutreffend dar, dass dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin direktvorsätzlich schwer verletzt und in Lebensgefahr gebracht. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte für sein eigentliches Handlungsziel, den Diebstahl der Tasche, lebensgefährliche Verletzungen des Opfers in Kauf nahm oder ob er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraute, dass dieser von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt.