Dem Beweisergebnis folgend wurden die Verletzungen der Privatklägerin kausal durch den Beschuldigten verursacht. Die erlittenen Kopfverletzungen sind ohne Weiteres als schwere Körperverletzungen zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht legte die Vorinstanz vorab zutreffend dar, dass dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, er habe die Privatklägerin direktvorsätzlich schwer verletzt und in Lebensgefahr gebracht.