Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 4 StGB sei zu bestätigen (pag. 906). 14.3 Subsumtion Die Privatklägerin war vorliegend durch die erlittenen Verletzungen einer konkreten, naheliegenden und unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt, hätte sie doch ohne rechtzeitig erfolgte Notoperation einer Hirnblutung erliegen können (pag. 106 f.; vgl. auch E. II.9.2 hiervor). Dem Beweisergebnis folgend wurden die Verletzungen der Privatklägerin kausal durch den Beschuldigten verursacht.