Der Beschuldigte habe keinen Gedanken daran verschwendet, was mit der Privatklägerin passiere, sondern habe das Geld entwendet ohne Rücksicht auf Verluste. Er habe die Privatklägerin in der Folge auch einfach liegen gelassen und sei mit der Q.________ (Bankkarte) shoppen gegangen. Der Beschuldigte habe gestützt auf die Gesamtumstände nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Opfer nicht stürze. Vielmehr habe er seine Tat mit letzter Konsequenz durchgezogen und damit eine schwere Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs nach Art.