36 sche gezogen, obwohl klar gewesen sei, dass die ältere, gebrechliche Frau keinen Reflex zum Abstützen gehabt habe. Der Beschuldigte habe selbst ausgesagt, aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin Geld in der Tasche vermutet zu haben, was der Grund gewesen sei, weshalb er ein zweites und heftigeres Mal gerissen habe (pag. 150 Z 124). Dies spreche für die Inkaufnahme des Erfolgs. Der Beschuldigte habe keinen Gedanken daran verschwendet, was mit der Privatklägerin passiere, sondern habe das Geld entwendet ohne Rücksicht auf Verluste.