Die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer. Der Beschuldigte habe den schweren Aufprall der Privatklägerin verursacht und sei hierfür verantwortlich. Hätte er nicht ein zweites Mal an der Tasche gerissen, wäre die Privatklägerin nicht gestürzt und hätte sich auch nicht den Kopf am Boden aufgeschlagen. Der Beschuldigte habe heftiger und stärker an der Ta-