Massgeblich sei die Willensseite; beim Eventualvorsatz nehme der Täter den Erfolg in Kauf, bei bewusster Fahrlässigkeit vertraue er in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf das Ausbleiben des Erfolgs. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst und gezielt ausgesucht habe. Diese habe Gehschwierigkeiten gehabt und eine Gehhilfe benötigt. Der Beschuldigte habe es nicht sein lassen, als es beim ersten Mal nicht geklappt habe, sondern habe ein zweites und heftigeres Mal gerissen, um sein Ziel zu erreichen. Die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer.